Informationen zum neuen Masernschutzgesetz

Liebe Eltern,
Seit dem 1. März 2020 gilt ein neues Gesetz: das Masernschutz-Gesetz. Dieses Gesetz soll dafür sorgen, dass die Krankheit Masern ausgerottet wird. Mit einer Impfung kann man sich vor den Masern schützen. Deshalb schreibt das Gesetz vor, dass an Schulen alle Kinder und alle Erwachsenen einen Schutz vor den Masern haben müssen. Sie müssen das auch beweisen können.
Wenn ein Kind neu in die Betreuung kommt, muss es den Nachweis aber vor dem
ersten Tag bringen.
So kann der Nachweis aussehen:
  • Entweder wurde das Kind schon geimpft. Dann muss man nur den Impfpass vorzeigen.
  • Oder das Kind hatte die Masern schon. Denn dann kann es auch niemanden mehr anstecken. Der Kinderarzt würde dann darüber ein Attest schreiben.
  • Dritte Möglichkeit: Die Eltern haben den Impfpass oder das Attest schon einmal bei einer anderen staatlichen Stelle vorgezeigt, zum Beispiel bei einer Schule in einem anderen Ort. Dann reicht die Bestätigung der alten Schule. Es gibt auch eine Ausnahme: Manche Kinder können Impfungen nicht vertragen. Da gilt dann die Impfpflicht nicht. Der Arzt oder die Ärztin muss das aber schriftlich bestätigen.
Egal welchen Nachweis Sie haben:
Bevor die Betreuung beginnt, müssen Sie den Nachweis im Schulbüro zeigen. Bringen Sie am besten das Original mit. Eine
Kopie, ein Fax oder ein Scan reicht nicht aus.
Achtung: Der Impf-Nachweis ist wichtig, damit das Kind in die Betreuung darf.
Zum Unterricht muss es natürlich auf jeden Fall erscheinen.
Mit freundlichen Grüßen
Annette Berg/Schulleiterin